Allgemeine Geschäftsbedingungen der Senatex GmbH für Geschäftskunden

1. Allgemeines

(1) Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verkäufe erfolgen ausschließlich aufgrund
der folgenden Bedingungen. Diese sind Bestandteil aller abgeschlossenen
Verträge und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der
Senatex GmbH, (nachfolgend Senatex oder Verkäufer genannt), und dem Kunden
(nachfolgend auch Käufer genannt), selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden.

(2) Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit Entgegennahme der Lieferung oder
Leistung, werden diese AGB durch den Kunden anerkannt.

(3) Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen oder abweichenden Gegenbestätigungen
wird bereits jetzt widersprochen.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

(1) Sämtliche Angebote von Senatex sind freibleibend und unverbindlich, selbst wenn
sie nicht ausdrücklich so gekennzeichnet sind.

(2) Angestellte oder Handelsvertreter von Senatex sind nicht befugt, Zusicherungen
zu machen, welche über den schriftlichen Vertrag hinausgehen.

(3) Ein Vertrag kommt grundsätzlich erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder
Auslieferung von Senatex zustande.

(4) Im Falle einer elektronischen Vororder über den Verkäufer oder den
Handelsvertretern des Verkäufers erhält der Kunde eine elektronische
Eingangsbestätigung. Die stellt noch nicht die Annahme des Auftrags des Kunden
dar.

 

3. Preise

(1) Die Preise gelten ausschließlich für gewerbliche Wiederverkäufer zum Zwecke des
Groß- und Einzelhandels.

(2) Sämtliche mündlich oder schriftlich veröffentlichten Preise sind unverbindlich.

(3) Irrtümer und kurzfristige Preisänderungen sind vorbehalten.

(4) Alle Preise verstehen sich in Euro. Akzeptiert Senatex aufgrund einer Vereinbarung
mit dem Kunden eine andere Währung, so gilt bei der Umrechnung der letzte
Wechselkurs am Tag der Lieferung.

(5) Alle Preise verstehen sich rein netto ab nächstem Auslieferungslager (EXW INCOTERMS
2000) zzgl. gültiger Umsatzsteuer ausschließlich Verpackung und Fracht.

(6) Die gültigen Versand- und Verpackungskosten sind den jeweils aktuellen Preislisten
zu entnehmen oder bei der Senatex GmbH direkt zu erfragen.

(7) Veranlasst der Verkäufer die Versendung für den Käufer, hat der Käufer alle in diesem
Zusammenhang anfallenden Kosten zu tragen. Der Versand erfolgt in
handelsüblicher Weise ohne Verantwortung für billigste Verfrachtung, sofern
keine besondere Anweisung des Käufers vorliegt. Sofern der Kunde es wünscht,
wird Senatex die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die
insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

(8) Senatex behält sich vor, die Annahme des Auftrages des Kunden von einem
Mindestbestellwert abhängig zu machen. Der Mindestbestellwert beträgt bei
Vor-Order-Bestellungen 200 Euro Nettowarenwert für Accessoires und 1000 Euro
für Bekleidung. Für Bestellungen aus dem aktuellen Seasonal-Stock-Programm
beträgt der Mindestbestellwert 200 Euro Nettowarenwert für Accessoires und  Bekleidung.

(9) Bei Bestellungen, die diese Mindestbestellwerte 
unterschreiten, behält sich Senatex vor, den Auftrag ohne Mitteilung an
den Kunden abzulehnen oder einen Mindermengenaufschlag von 8 Euro auf
Accessoire-, beziehungsweise 15€ (Vor-Order)/8€(Seasonal-Stock) auf
Bekleidungsaufträge zu erheben.

(10) Für Lieferungen in Gebiete außerhalb der Europäischen Union beträgt der
Mindestbestellwert 200 Euro Nettowarenwert für Accessoires und 1000 Euro für
Bekleidung.Die Berechnung eines Mindermengenzuschlags erfolgt analog zu dem der
Kunden innerhalb der Europäischen Union.

(11) Senatex behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach
Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere
aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese
wird Senatex dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

 

4.
Lieferung und Gefahrenübergang

(1) Jegliche Lieferfristen bedürfen der schriftlichen Bestätigung und sind unverbindlich.

(2) Alle Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt
und auf Grund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich  erschweren oder unmöglich machen, wie
Streiks, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen,
Materialbeschaffungs-schwierigkeiten etc., auch wenn sie bei Lieferanten von
Senatex eintreten, hat Senatex auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen
und Terminen nicht zu vertreten.

(3) Alle Teile gelten als einzeln geordert, es sei denn, es wird eine abweichende
schriftliche Vereinbarung getroffen. Die Annahme der bestellten Ware ist eine
Hauptpflicht des Käufers.

(4) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport  ausführende Person übergeben worden ist oder
zwecks Versendung das Lager des Verkäufers oder eines Unterlieferanten
verlassen hat. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Käufers, so geht die
Gefahr bei Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Dasselbe gilt bei der
Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Verkäufers.

(5) Die  Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der
Käufer. Bei Lagerung durch Senatex betragen die Lagerkosten 0,25 % des
Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche.
Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten
bleiben beiden Parteien vorbehalten. Erfolgt die Lagerung bei Senatex auf
Wunsch des Käufers (auch ohne Verzug), betragen die Lagerkosten in jedem Falle
0,25 % des Rechnungsbetrages pro abgelaufene Kalenderwoche, es sei denn, es
wäre ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(6) Senatex produziert die Ware individuell auftragsbezogen und kann diese in der Regel
nicht oder nur zu einem Preis deutlich unter Wert (10 Prozent des
Großhandelspreises) anderweitig 
verkaufen. Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, behält sich Senatex daher
nach Fristsetzung  vor, 90 % des
Nettoauftragswertes als Schadenersatz zu verlangen. Im Falle des Weiterverkaufs
verringert  sich der Schadenersatz um den
beim Dritten erzielten Preis. Dem Käufer bleibt es jedoch unbenommen, Senatex
einen geringeren Schaden nachzuweisen.

(7) Bei Empfang einer beschädigten Sendung ist der Käufer verpflichtet, auch für den
Fall, dass der Verkäufer das Transportrisiko trägt, die erforderlichen
Unterlagen für den Schadensbeweis zu erlangen und dem Verkäufer unverzüglich
schriftlich hierüber Anzeige zu machen. Dies gilt sinngemäß auch für den
Verlust von Ware während der Beförderung.

 

5. Zahlungsbedingungen

(1) Alle Rechnungen von Senatex sind sofort und ohne Abzug fällig.

(2) Der Verkäufer ist nicht zur Annahme von Schecks oder Wechseln verpflichtet, sofern
eine Annahme erfolgt, erfolgt diese jedoch stets nur zahlungshalber.

(3) Die Lieferung erfolgt nach Wahl des Verkäufers gegen Anzahlung, Zahlung per
Nachnahme oder Vorabüberweisung, sofern nicht nach Aufbau einer regelmäßigen
Kundenbeziehung etwas anderes vereinbart ist.

(4) Auslandslieferungen werden nur gegen Vorkasse ausgeführt, sofern keine abweichenden
Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden, oder eine Deckungszusage
eines Factoring- oder eines Kreditversicherungsdienstleisters vorliegt.

(5) Der Kunde ist bei Nachnahmelieferungen verpflichtet,  sich vom Transporteur über die Zahlung bei
Lieferung eine Quittung ausstellen zu lassen und diese aufzubewahren. Auf
Anforderung ist die Quittung Senatex vorzulegen bzw. eine leserliche Abschrift
zu erstellen; im Falle einer Säumnis trägt der Kunde die Beweislast für die
Zahlung.

(6) Werden dem Verkäufer Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit  des Käufers in Frage stellen, insbesondere
ein Scheck nicht eingelöst wird oder seine Zahlungen eingestellt werden, so ist
der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und den
Scheck zurückzugeben. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit der Bezahlung anderer
Lieferungen im Verzug ist.  In diesen
Fällen kann der Verkäufer außerdem 
Vorauszahlung  und
Sicherheitsleistungen verlangen.

(7) Verlangt der Verkäufer überdies Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so bemisst sich der
Schaden ohne weitere Feststellung  auf 90
% des Warenwertes. Dem Käufer bleibt es unbenommen, dem Verkäufer einen
geringeren Schaden nachzuweisen.

(8) Der Kunde ist zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung nur berechtigt, falls die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch Senatex anerkannt wurden.
Zurückbehaltungsrechte wegen desselben Vertrags- Verhältnisses kann der Kunde
jedoch geltend machen.

(9) Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, hat er die gesetzlichen Verzugszinsen zu
entrichten, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens seitens
Senatex. Für jedes Mahnschreiben wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe
von 10 EUR fällig.

 

6. Eigentumsvorbehalt, Weiterveräußerung

(1) Senatex behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Verbindlichkeiten des
Kunden gegenüber Senatex aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich der künftig
entstehenden Verbindlichkeiten auch aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne
oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen
wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wenn der Wert der bestehenden
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % überschreitet, ist
Senatex auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.

(2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr  weiterzuverkaufen. Er
ist berechtigt, die Ware an Endverbraucher weiter zu verkaufen. Eine
Weiterveräußerung an Wiederkäufer ist ausdrücklich nur gestattet, wenn diese
keine Kunden von Senatex sind. Verkauft der Kunde dennoch an einen gewerblichen
Kunden von Senatex weiter, so behält sich Senatex vor, Schadenersatz in Höhe
von 30 Prozent des Nettoverkaufspreises 
zu verlangen. Dem Kunden bleibt nachgelassen, Senatex einen geringeren
Schaden nachzuweisen.

(3) Sämtliche aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen,
einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer
bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der
Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen
für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn sich der Käufer mit der Zahlung in Verzug
befindet. Der Käufer ist dann verpflichtet, Namen, Anschrift und Forderungshöhe
aller Personen mitzuteilen, an welche die Vorbehaltsware durch ihn veräußert
wurde. 

(4) Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig.

(5) Solange der Käufer sich nicht in Zahlungsverzug befindet, wird der Verkäufer die Abtretung
nicht offenlegen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere
Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und
diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte
durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer  die in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der
Käufer. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde
für Senatex vor, ohne dass Senatex daraus Verpflichtungen entstehen.

(6) Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware  mit anderen, nicht Senatex gehörenden Waren,
steht Senatex der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache  im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung/
Verbindung/Vermischung  zu. Erwirbt der
Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner
darüber einig, dass der Kunde Senatex im Verhältnis  des Wertes der  verarbeiteten/verbundenen/vermischten
Vorbehaltsware  Miteigentum an der neuen
Sache einräumt und diese unentgeltlich für Senatex verwahrt. Für die durch
Verarbeitung/Verbindung/Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das
Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(7) Soll die Bezahlung des Kaufpreises erfüllungshalber im Rahmen eines Wechselgeschäftes
erfolgen, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende
Forderung aus Warenlieferungen, nicht vor Einlösung des Wechsels durch den
Kunden als Bezogener.

(8) In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

7. Mängelrügen, Gewährleistung

Senatex
gewährleistet im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften auf alle
von ihr gelieferten Waren Freiheit von Material - und Herstellungsmängeln bei
Gefahrenübergang, mit folgender Maßgabe:

(1) Der Kunde verpflichtet  sich, alle
Lieferungen von Senatex bei Empfang auf 
Mängelfreiheit und Ordnungsmäßigkeit 
zu prüfen. Fehlmengen oder Falschlieferungen sind binnen 5 Tagen,
offenkundige Mängel binnen 14 Tagen nach Empfang der Lieferung vom Kunden
schriftlich zu rügen.

(2) Die Pflicht der Kaufleute zur unverzüglichen Mängelanzeige nach § 377 HGB bleibt
unberührt.

(3)  Senatex behält sich das Recht der Nachbesserung, auch zum wiederholten Male, und der Ersatzlieferung vor. Der
Kunde ist zur Annahme der nachgebesserten und/oder ersatzweise gelieferten Ware
verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung auch beim
wiederholten Male fehl, kann der Kunde mindern oder vom Kauf zurücktreten.

(4) Von dieser Gewährleistung sind vom Kunden oder sonstigen Dritten durch unsachgemäße
Behandlung oder Eingriffe verursachte Mängel ausgenommen. Im Falle von
Reklamationen ist der Kunde verpflichtet, den Mangel exakt zu beschreiben.

(5) Das Entfernen von Markierungen, Aufklebern und anderen zur Identifizierung benötigten
Kennzeichnungen auf der Ware führt zum Verlust der Ansprüche auf
Gewährleistungen.

(6) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnutzung,
mangelhafter Wartung, falscher Bedienung und übermäßiger Beanspruchung sowie
Verschleißteile.

(7) Unfreie Retouren werden nicht angenommen. Retouren, bei denen kein Rücksendegrund
angegeben wurde, werden ungeprüft an den Absender zurückgeschickt. (8) Der
Kunde hat, auch bei Falschlieferung, die Rücksendung selbst zu veranlassen. Die
anfallenden Kosten werden dem Kunden im Falle einer berechtigten Rücksendung
erstattet.

(9) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab
Gefahrübergang. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr gilt nicht,
wenn die Ersatzpflicht auf einen Körper- oder Gesundheitsschaden wegen eines
von dem Verkäufer zu vertretenem Mangel oder auf vorsätzlichem Verhalten oder
grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt
wird. Unbeschadet dessen haftet der Verkäufer nach dem Produkthaftungsgesetz.

(10) Sofern ein Mangel nachweisbar vorliegt, ist der Käufer verpflichtet, die Ware
innerhalb von 14 Tagen  an Senatex
zurückzusenden. Die üblichen Kosten der Übersendung trägt Senatex.

 

8. Haftung

Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer als auch gegen seine  Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleich
aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf:

- Verletzung der Hauptleistungspflichten (Dabei handelt es sich um die Pflichten,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf)

- Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

- Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit

- Produkthaftung

In jedem Falle ist die Eintrittspflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese
bemisst sich in der Regel nach dem jeweiligen Wert der Ware.

 

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsortund ausschließlicher Gerichtsstand für beide Parteien ist Hannover, sofern der
Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

10. Auslandsgeschäfte

Für Auslandsgeschäfte, dies sind alle Handelsgeschäfte mit gewerblichen
Wiederverkäufern, die ihren Geschäftssitz außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland haben, gelten zusätzlich die folgenden Bedingungen:

(1) Sämtliche
Geschäfte, einschließlich Scheckgeschäften, unterliegen dem deutschen
Zivil-  und Handelsrecht. Die Regelungen
des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

(2) Bei Lieferung ins Ausland kann der Verkäufer Vorauszahlung, Akkreditiv (L/C) oder
Kasse gegen Dokumente (P/D) verlangen.

(2) Zölle, Gebühren, Abgaben und etwaige Steuern aus der Vertragsdurchführung und
Lieferung trägt der Besteller, ausgenommen Steuern, die von dem Sitzland des
Verkäufers erhoben werden.

(3) Senatex ist berechtigt, gegen den Besteller auch in dessen Heimatland Klage zu erheben.
Falls das dort zuständige Gericht die Anwendbarkeit deutschen Rechts ablehnt,
unterliegt das gesamte Vertragsverhältnis den Bestimmungen des UN-Kaufrechts,
ergänzend deutschen Rechts, unter Beachtung der in diesen Bedingungen
getroffenen Vereinbarungen.

(4) Der Verkäufer ist ferner berechtigt, Ansprüche gegenüber dem Besteller im
Schiedsgerichtsverfahren unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges geltend
zu machen. Das Verfahren ist bei der Industrie- und Handelskammer Hannover nach
den Regeln der
UN-Schiedsgerichtsordnung durchzuführen.